Art. 2 § 13 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 2 § 13. ASFINAG-G (Anm.: Art. IIweggefallen) Die Umsätze, welche die im § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 19.07.1984 bis 31.12.2004
Art. 2 § 13. ASFINAG-G (Anm.: Art. IIweggefallen) Die Umsätze, welche die im § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 angeführten Gesellschaften im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben bewirken, sind insoweit von der Umsatzsteuer befreit, als sie mit der Errichtung, Verwaltung und Erhaltung von Bundesstraßen in Zusammenhang stehen, für deren Benützung kein Entgelt (Maut) zu entrichten ist.

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