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Bundesstraßen B; Anlagen'' mit 165 300 000 Schilling, 1/64313 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen S;
Anlagen'' mit 329 300 000 Schilling und 1/64333 Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen A;
Anlagen'' mit 1 005 400 000 Schilling genehmigten Überschreitungen heranzuziehen. Demgemäß vermindert sich die im § 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1982 angeführte Bedeckung um den Betrag von 1 500 000 000 Schilling.
Bundesstraßen B; Anlagen'' mit 165 300 000 Schilling, 1/64313 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen S;
Anlagen'' mit 329 300 000 Schilling und 1/64333 Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen A;
Anlagen'' mit 1 005 400 000 Schilling genehmigten Überschreitungen heranzuziehen. Demgemäß vermindert sich die im § 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1982 angeführte Bedeckung um den Betrag von 1 500 000 000 Schilling.