Art. 3 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Art. 3 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. IIIweggefallen) Die beim Ansatz 2/64305 „Beitrag der ASFINAG'' anfallenden Mehreinnahmen sind zur Bedeckung der mit Bundesgesetz vom 1seit 12.09.1997 weggefallen. April 1982, BGBl. Nr. 167 (Budgetüberschreitungsgesetz 1982) bei den finanzgesetzlichen Ansätzen 1/64303 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung);

Bundesstraßen B; Anlagen'' mit 165 300 000 Schilling, 1/64313 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen S;

Anlagen'' mit 329 300 000 Schilling und 1/64333 Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen A;

Anlagen'' mit 1 005 400 000 Schilling genehmigten Überschreitungen heranzuziehen. Demgemäß vermindert sich die im § 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1982 angeführte Bedeckung um den Betrag von 1 500 000 000 Schilling.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.11.1982 bis 11.09.1997
Art. 3 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. IIIweggefallen) Die beim Ansatz 2/64305 „Beitrag der ASFINAG'' anfallenden Mehreinnahmen sind zur Bedeckung der mit Bundesgesetz vom 1seit 12.09.1997 weggefallen. April 1982, BGBl. Nr. 167 (Budgetüberschreitungsgesetz 1982) bei den finanzgesetzlichen Ansätzen 1/64303 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung);

Bundesstraßen B; Anlagen'' mit 165 300 000 Schilling, 1/64313 „Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen S;

Anlagen'' mit 329 300 000 Schilling und 1/64333 Bundesstraßenverwaltung (sonstige Gebarung); Bundesstraßen A;

Anlagen'' mit 1 005 400 000 Schilling genehmigten Überschreitungen heranzuziehen. Demgemäß vermindert sich die im § 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 167/1982 angeführte Bedeckung um den Betrag von 1 500 000 000 Schilling.

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