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Übertragung der Planung, Errichtung und Erhaltung von
Bundesstraßenteilstrecken
Art. 4 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Der Bund kann den in Artikel II § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B) übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II § 10 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(2) Der Zeitpunkt der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.
Übertragung der Planung, Errichtung und Erhaltung von
Bundesstraßenteilstrecken
Art. 4 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Der Bund kann den in Artikel II § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 angeführten Gesellschaften zusätzlich zu den ihnen bundesgesetzlich übertragenen Aufgaben noch die Planung und Errichtung und teilweise auch die Erhaltung der im folgenden angeführten Bundesstraßenteilstrecken (Autobahnen, Schnellstraßen, Bundesstraßen B) übertragen, sofern der in Artikel II § 6 Abs. 2 angeführte Haftungsrahmen dadurch nicht überschritten wird. Dieser Berechnung sind die Kosten der verkehrswirksamen Abschnitte der zu übertragenden Baumaßnahmen unter Bedachtnahme auf die allfällige Leistung von Zuschüssen gemäß Artikel II § 5 Abs. 1 und verstärkten Kostenersätzen gemäß Artikel II § 10 Abs. 2 zugrunde zu legen.
(2) Der Zeitpunkt der Übertragung der in den §§ 2 bis 7 angeführten Strecken ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung nach Maßgabe konjunkturpolitischer Erfordernisse und vorhandener finanzieller Mittel unter den Voraussetzungen des Abs. 1, letzter Halbsatz, festzusetzen; diese Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.