Art. 4 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 4 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von Telfs bis Imst.

b)

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 339/1987)

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

seit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 25.07.1987 bis 31.12.2004
Art. 4 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung zu übertragen:

a)

die Teilstrecke der A 12 Inntal Autobahn von Telfs bis Imst.

b)

(Anm.: aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 339/1987)

Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Erhaltung zu übergeben.

seit 01.01.2005 weggefallen.

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