Art. 4 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. a)Litera adie Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach,
  2. b)Litera bdie Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental,
  3. c)Litera cA 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
  4. d)Litera ddie Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
  5. e)Litera eB 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem BundArt. 4 § 3 ASFINAG-G (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) zur Erhaltung zu übergebenseit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 03.08.1991 bis 31.12.2004
  1. a)Litera adie Teilstrecke der A 10 Tauern Autobahn von Spittal/Drau bis Villach,
  2. b)Litera bdie Teilstrecke der A 11 Karawanken Autobahn von Villach (A 2, A 10) bis Winkl im Rosental,
  3. c)Litera cA 2 Süd Autobahn im Abschnitt Umfahrung Klagenfurt,
  4. d)Litera ddie Teilstrecke der B 311 Pinzgauer Straße im Abschnitt Umfahrung Zell/See,
  5. e)Litera eB 311 Pinzgauer Straße/B 312 Loferer Straße im Abschnitt Umfahrung Lofer.
Nach Fertigstellung von verkehrswirksamen Abschnitten sind diese Strecken dem BundArt. 4 § 3 ASFINAG-G (Bundesstraßenverwaltungweggefallen) zur Erhaltung zu übergebenseit 01.01.2005 weggefallen.

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