Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:Im Falle der Übertragung nach Paragraph eins, ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:
    1. a)Litera adie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf,
    2. b)Litera bder Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben),
    3. c)Litera cdie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd,
    4. d)Litera ddie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Gaishorn bis Traboch.
    Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen.
Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 29.10.1992 bis 31.12.2004
  1. (2)Absatz 2Im Falle der Übertragung nach § 1 ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:Im Falle der Übertragung nach Paragraph eins, ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung, Errichtung und Erhaltung zu übertragen:
    1. a)Litera adie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Sattledt bis Kirchdorf,
    2. b)Litera bder Vollausbau der Strecke Rottenmann/Süd bis Gaishorn (Umfahrung Trieben),
    3. c)Litera cdie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn vom Knoten Selzthal bis Rottenmann/Süd,
    4. d)Litera ddie Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Gaishorn bis Traboch.
    Weiters ist der Pyhrn Autobahn Aktiengesellschaft zur Planung und Errichtung die Teilstrecke der A 9 Pyhrn Autobahn von Kirchdorf bis Windischgarsten zu übertragen.
Art. 4 § 6 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen.

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