Art. 4 § 11 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Art. 4 § 11. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen.

(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 03.08.1991 bis 31.12.2004
Art. 4 § 11. ASFINAG-G (Anm.: Art. IVweggefallen) (1) Der Bund hat die Einhebung des Benützungsentgeltes einer oder mehreren der in Artikel II § 2 Absseit 01.01.2005 weggefallen. 3 genannten Gesellschaften, sofern diese mit der Einhebung von Benützungsentgelten betraut sind, zu übertragen.

(2) Diese Benützungsentgelte sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten