Art. 6 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Artikel VI

Finanzierung von Bundeshochbauten

Art. 6 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 31.10.1987 bis 11.09.1997
Artikel VI

Finanzierung von Bundeshochbauten

Art. 6 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters die Finanzierung von Hochbauten des Bundes für die Bereiche der Schulen der Unterrichtsverwaltung, der Schulen der Wissenschaftsverwaltung, der Bauten für die Landesverteidigung und der sonstigen Bundesgebäude bis zu einem Kostenbetrag von 5 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

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