Art. 6 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Art. 6 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIweggefallen) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 31.10.1987 bis 11.09.1997
Art. 6 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIweggefallen) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 5 000 Millionen Schilling an Kapital und 5 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

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