Art. 6 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Art. 6 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIweggefallen) Für den Kostenersatz des Bundes an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 31.10.1987 bis 11.09.1997
Art. 6 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIweggefallen) Für den Kostenersatz des Bundes an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und deren Forderung gegen den Bund auf Kostenersatz gelten die Bestimmungen des Artikels II § 10 und § 11 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

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