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Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
Art. 7 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmenseit 12.09.1997 weggefallen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
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(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken
Art. 7 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmenseit 12.09.1997 weggefallen.
(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
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(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.