Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
    1. a)Litera aStrecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
    2. b)Litera bStrecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
    3. c)Litera cPassau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
    4. d)Litera dTauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
    5. e)Litera eBrennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
    6. f)Litera fInnsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
    7. g)Litera gWien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
    8. h)Litera hWien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
  2. (3)Absatz 3Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
  3. (4)Absatz 4Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Absatz 3, festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 11.09.1997
  1. (2)Absatz 2Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1989,, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:
    1. a)Litera aStrecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,
    2. b)Litera bStrecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,
    3. c)Litera cPassau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,
    4. d)Litera dTauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,
    5. e)Litera eBrennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,
    6. f)Litera fInnsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,
    7. g)Litera gWien - Pottendorf - Wiener Neustadt,
    8. h)Litera hWien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.
  2. (3)Absatz 3Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.
  3. (4)Absatz 4Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Absatz 3, festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.
Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten