Art. 7 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Artikel VII

Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken

Art. 7 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmenseit 12.09.1997 weggefallen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:

a)

Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,

b)

Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,

c)

Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,

d)

Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,

e)

Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,

f)

Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,

g)

Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,

h)

Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.

(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 11.09.1997
Artikel VII

Finanzierung von Eisenbahn-Hochleistungsstrecken

Art. 7 § 1. ASFINAG-G (1weggefallen) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung der Planung von Eisenbahnen gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu übernehmenseit 12.09.1997 weggefallen.

(2) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat die Finanzierung des Baues folgender Eisenbahnen, soweit diese gemäß dem Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, zu Hochleistungsstrecken erklärt werden, zu übernehmen:

a)

Strecke Wien - Salzburg inklusive Verbindungsstrecke zwischen Westbahn und Südbahn im Raum Wien,

b)

Strecke Wien - Spielfeld, Neubau Semmeringtunnel,

c)

Passau bzw. Bischofshofen - Spielfeld-Straß einschließlich Traun - Marchtrenk sowie Bruck an der Mur - St. Michael,

d)

Tauernstrecke Salzburg - Rosenbach, Schwarzach/St. Veit - Spittal an der Drau,

e)

Brennerachse, Umfahrung Innsbruck und Kufstein - Fritzens/Wattens,

f)

Innsbruck - Staatsgrenze bei Feldkirch, St. Jakob - St. Anton,

g)

Wien - Pottendorf - Wiener Neustadt,

h)

Wien - Staatsgrenze bei Nickelsdorf.

(3) Die Finanzierung ist für einen Kostenbetrag von bis zu 23 000 Millionen Schilling zu übernehmen.

(4) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat ferner die Finanzierung sonstiger Investitionsausgaben für Eisenbahnanlagen der Österreichischen Bundesbahnen für einen Kostenbetrag von bis zu 900 Millionen Schilling im Jahr 1993 zu übernehmen. Der im Abs. 3 festgelegte Gesamtfinanzierungsrahmen gilt auch für diese Ausgaben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten