Art. 7 § 2 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Art. 7 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIIweggefallen) (1) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 03.08.1991 bis 11.09.1997
Art. 7 § 2. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIIweggefallen) (1) Für die zur Erfüllung der Aufgabe gemäß § 1 erforderlichen Kreditoperationen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft und Haftungsübernahmen des Bundes gelten die Bestimmungen des Artikels II § 5 und § 6 sinngemäßseit 12.09.1997 weggefallen.

(2) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung darf 23 000 Millionen Schilling an Kapital und 23 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigen.

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