Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
Art. 7 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIIweggefallen) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzwseit 12.09.1997 weggefallen. Finanzierungsplanes nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.

(4) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 11.09.1997
Art. 7 § 3. ASFINAG-G (Anm.: Art. VIIweggefallen) (1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat der mit Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989, eingerichteten Gesellschaft, soweit diese mit Planung und Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 betraut ist, die notwendigen Gelder auf Grund des Bauzeit- und Kostenplanes bzwseit 12.09.1997 weggefallen. Finanzierungsplanes nach Bedarf zuzuweisen.

(2) Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.

(3) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.

(4) Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.

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