Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.09.1997 bis 31.12.9999
  1. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Absatz eins, bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.
  3. (4)Absatz 4Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.
Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

Stand vor dem 11.09.1997

In Kraft vom 01.01.1993 bis 11.09.1997
  1. (2)Absatz 2Die im Abs. 1 bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.Die im Absatz eins, bezeichnete Gesellschaft hat im Wege der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bezüglich jener Hochleistungsstrecken, mit deren Planung und Errichtung sie betraut ist, rechtzeitig Bauzeit- und Kostenpläne zur Genehmigung vorzulegen. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich bis 30. Juni detaillierte Finanzierungspläne für das Folgejahr vorzulegen.
  2. (3)Absatz 3Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß § 1 Abs. 4 durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat weiters den Österreichischen Bundesbahnen, soweit diese den Bau von Hochleistungsstrecken gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und sonstiger Eisenbahnanlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, durchführen, die notwendigen Gelder nach Bedarf zuzuweisen. Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 über die Bauzeit- und Kostenpläne sowie Finanzierungspläne gelten sinngemäß.
  3. (4)Absatz 4Die Verwendung der Gelder ist gegenüber der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nachzuweisen.
Art. 7 § 3 ASFINAG-G (weggefallen) seit 12.09.1997 weggefallen.

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