Art. 8 § 1 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
Artikel VIII

Mauteinhebung an sonstigen Bundesstraßen

Art. 8 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Der Bund kann auch für andere als die im Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben, insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die ein Entgelt einzuheben ist, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur verkehrspolitischen Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 03.08.1991 bis 31.12.2004
Artikel VIII

Mauteinhebung an sonstigen Bundesstraßen

Art. 8 § 1 ASFINAG-G (weggefallen) seit 01.01.2005 weggefallen. Der Bund kann auch für andere als die im Artikel IV § 9 genannten Bundesstraßenstrecken ein Entgelt einheben, insofern dies aus verkehrspolitischen, funktionellen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist. Die Festlegung jener Bundesstraßenstrecken, für die ein Entgelt einzuheben ist, hat durch Verordnung zu erfolgen. Zur verkehrspolitischen Beurteilung dieser Fragen ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.

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