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Herstellung, Erweiterung und Erhaltung von Bundesstraßen
Art. 9 § 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer einheitlichen Besorgung der Aufgaben hinsichtlich des hochrangigen Bundesstraßennetzes mit der Autobahnen ASFINAG- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AktiengesellschaftG (ASFINAGweggefallen) Verträge über die Herstellung, Erweiterung und Erhaltung folgender Bundesstraßen im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBlseit 30.03.2002 weggefallen. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung abzuschließen, sofern diese Bundesstraßen nicht nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung für die Bemautung vorgesehen sind:
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Herstellung, Erweiterung und Erhaltung von Bundesstraßen
Art. 9 § 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung einer einheitlichen Besorgung der Aufgaben hinsichtlich des hochrangigen Bundesstraßennetzes mit der Autobahnen ASFINAG- und Schnellstraßen-Finanzierungs-AktiengesellschaftG (ASFINAGweggefallen) Verträge über die Herstellung, Erweiterung und Erhaltung folgender Bundesstraßen im Umfang ihrer Beschreibung in den Verzeichnissen des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBlseit 30.03.2002 weggefallen. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung abzuschließen, sofern diese Bundesstraßen nicht nach den Bestimmungen des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der jeweils geltenden Fassung für die Bemautung vorgesehen sind:
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