Art. 9 § 3 ASFINAG-G (weggefallen)

ASFINAG-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.03.2002 bis 31.12.9999
Art. 9 § 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

Stand vor dem 29.03.2002

In Kraft vom 30.12.2000 bis 29.03.2002
Art. 9 § 3. Der Bund hat die Tätigkeiten der ASFINAG im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Vertrag übertragenen Aufgaben abzugelten-G (weggefallen) seit 30.03.2002 weggefallen.

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