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(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werdenseit 01.01.2006 weggefallen.
(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte (Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte berechtigt.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen Berufes verboten.
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(2) Die selbständige Ausübung des zahnärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werdenseit 01.01.2006 weggefallen.
(3) Die in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befindlichen Ärzte (Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 16 Abs. 1 und 2 umschriebenen Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden, zur selbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten berechtigten Ärzte berechtigt.
(4) Anderen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Personen ist jede Ausübung des zahnärztlichen Berufes verboten.