§ 7a ARG Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)

Arbeitsruhegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.03.2019 bis 31.12.9999
§ 7a. Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.

Stand vor dem 30.11.1995

In Kraft vom 30.11.1990 bis 30.11.1995
§ 7a. Bei Vorliegen einer Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 3a des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, für das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1 Abs. 1 bis 3 Öffnungszeitengesetz, BGBl. Nr. 156/1958, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 633a/1989) und eines Kollektivvertrages kann durch diesen an einem auf einen Samstag fallenden 8. Dezember die Beschäftigung von Arbeitnehmern zugelassen werden.

  1. (1)Absatz einsDer Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
  2. (2)Absatz 2Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.

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