§ 12 AMFG

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 12. (1) Die DiensteZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur VerfügungVerordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu stellen, das er in Anspruch nimmterfüllen.

(2) SonderdiensteAls Nachweis für die Erfüllung der ArbeitsvermittlungVoraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:

1.

Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,

2.

Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),

3.

Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,

4.

Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,

5.

Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.

Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.

(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können vom Bundesministerium für soziale Verwaltungmit Papier, von den LandesarbeitsämternTelefax oder von einem Arbeitsamt durchgeführtim Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordernsie im Original vorliegt.

(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist-Partner sind verpflichtet, wennder Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die geringe ZahlErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der RatZulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und ArbeitsuchendenSozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, die solche DienstBGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig isteinem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.06.1994

Durchführung der Arbeitsvermittlung

§ 12. (1) Die DiensteZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur VerfügungVerordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu stellen, das er in Anspruch nimmterfüllen.

(2) SonderdiensteAls Nachweis für die Erfüllung der ArbeitsvermittlungVoraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:

1.

Auszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,

2.

Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),

3.

Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,

4.

Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,

5.

Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.

Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.

(3) Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können vom Bundesministerium für soziale Verwaltungmit Papier, von den LandesarbeitsämternTelefax oder von einem Arbeitsamt durchgeführtim Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordernsie im Original vorliegt.

(4) Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist-Partner sind verpflichtet, wennder Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die geringe ZahlErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.

(5) Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der RatZulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und ArbeitsuchendenSozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, die solche DienstBGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig isteinem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

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