§ 12 AMFG Zulassungsvoraussetzungen

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
Paragraph 12, (1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

  1. (2)Absatz 2Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienst in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.
  2. (1)Absatz einsZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
    1. 1.Ziffer einsAuszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
    4. 4.Ziffer 4Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
  5. (4)Absatz 4Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  6. (5)Absatz 5Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.06.1994
Paragraph 12, (1) Die Dienste der Arbeitsvermittlung sind jedermann von dem Arbeitsamt zur Verfügung zu stellen, das er in Anspruch nimmt.

  1. (2)Absatz 2Sonderdienste der Arbeitsvermittlung können vom Bundesministerium für soziale Verwaltung, von den Landesarbeitsämtern oder von einem Arbeitsamt durchgeführt werden, wenn einzelne Dienste besonders qualifiziertes Vermittlungspersonal erfordern und solches Personal nicht bei allen Arbeitsämtern vorhanden ist, wenn die geringe Zahl der Rat- und Arbeitsuchenden, die solche Dienst in Anspruch nehmen, die Einrichtung von Sonderdiensten bei allen Arbeitsämtern nicht rechtfertigt oder wenn die Einrichtung von Sonderdiensten im besonderen Maße zweckmäßig ist.
  2. (1)Absatz einsZugelassene EURES-Mitglieder oder -Partner haben die in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 589/2016 genannten Anforderungen und die in Anhang 1 der VO (EU) Nr. 589/2016 angeführten Mindestkriterien zu erfüllen.
  3. (2)Absatz 2Als Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen dienen Urkunden über die rechtmäßige Ausübung der Tätigkeit, wie:
    1. 1.Ziffer einsAuszug aus dem Firmenbuch bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Auszug aus dem Vereinsregister und bei gewerbsmäßiger Ausübung aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA),
    3. 3.Ziffer 3Nachweise über die Identität der natürlichen Person einschließlich deren Wohn- und Kontaktadressen,
    4. 4.Ziffer 4Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Abs. 1,Erklärungen über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen gemäß Absatz eins,,
    5. 5.Ziffer 5Bestätigungen über die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Abgaben oder Erklärungen, dass keine schweren Verfehlungen gegen Bestimmungen des Arbeits- oder Sozialrechtes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vorliegen.
    Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Z 4 und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.Die Zulassungsstelle hat die zu erbringenden Nachweise gemäß Ziffer 4, und 5, insbesondere die erforderlichen technischen Voraussetzungen, genauer zu bezeichnen. Erfolgt eine solche Konkretisierung, ist diese auf der Internetseite der Zulassungsstelle allgemein kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3Die Anmeldung und die der Anmeldung anzuschließenden Belege können mit Papier, Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung bei der Zulassungsstelle eingebracht werden. Hat die Zulassungsstelle Zweifel an der Echtheit der angeschlossenen Belege, kann sie die anmeldende Partei auffordern, die Urkunden im Original vorzulegen. Eine solche Urkunde gilt erst als eingelangt, wenn sie im Original vorliegt.
  5. (4)Absatz 4Der Zulassungsstelle obliegt die stichprobenmäßige Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/589 betreffend die Zulassung sowie deren Aufrechterhaltung. Die EURES-Mitglieder und -Partner sind verpflichtet, der Zulassungsstelle oder den von dieser beauftragten Personen alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen zu gewähren.
  6. (5)Absatz 5Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 44/2016, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.Für die Stichprobenprüfung haben die Bezirksverwaltungsbehörden der Zulassungsstelle auf Ersuchen alle Bestrafungen mitzuteilen, die gegen die angefragten Unternehmen (juristischen Personen) wegen Verstößen gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes und dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres rechtskräftig verhängt wurden. Rechtskräftig verhängte Verwaltungsstrafen gegen ein verantwortliches Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) oder einen verantwortlichen Beauftragten (Paragraph 9, Absatz 2, oder 3 VStG) sind dabei dem Unternehmen zuzurechnen, für das diese Person tätig wurde. Die Zulassungsstelle hat diese Daten nach längstens drei Jahren zu löschen, sofern sie nicht in einem offenen Rechtsmittelverfahren benötigt werden.

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