§ 16 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 16 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen, deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder Behinderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, erschwert ist, bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1993 bis 30.06.1994
§ 16 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik zu verordnen, daß Personengruppen, deren Vermittlung im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, wie Alter oder Behinderung oder vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses, erschwert ist, bei der Arbeits- und Lehrstellenvermittlung besonders zu berücksichtigen sind. Gesetzliche Regelungen über die bevorzugte Arbeitsvermittlung werden hiedurch nicht berührt.

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