§ 17c AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 17 c,§ 17c AMFG (1weggefallen) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17 a und 17b zu überwachenseit 01.07.2002 weggefallen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.

  1. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins,, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.2002
Paragraph 17 c,§ 17c AMFG (1weggefallen) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 17 a und 17b zu überwachenseit 01.07.2002 weggefallen. Zu diesem Zweck hat der Arbeitsvermittler dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Einsicht in die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen über die Vermittlungstätigkeit zu gewähren und auf Verlangen Auskunft über diese Tätigkeit zu erteilen.

  1. (2)Absatz 2Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
  2. (3)Absatz 3Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Absatz eins und Absatz 2, sowie gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins,, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.

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