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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei begründetem Verdacht auf Verletzungen von Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Kopien oder Abschriften der in Betracht kommenden Aufzeichnungen auszufolgen.
(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die Daten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sowie gemäß § 17a Abs. 1, 2 und 9 dem Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen.