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(2) In den Fällen des Absseit 01.07.2002 weggefallen. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.
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(2) In den Fällen des Absseit 01.07.2002 weggefallen. 1 Z 3 bis 9 ist der Arbeitsvermittler zunächst aufzufordern, den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich herzustellen bzw. in Hinkunft das gesetzwidrige Verhalten zu unterlassen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist gemäß Abs. 1 vorzugehen. Im Fall des Abs. 1 Z 3 bedarf es jedoch keiner Aufforderung, wenn der Arbeitsvermittler vom Streik oder von der Aussperrung Kenntnis hatte oder haben mußte.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung festlegen, daß auch bei anderen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze dieses Bundesgesetzes die Arbeitsvermittlung zu untersagen ist.