§ 18b AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 18 b,§ 18b AMFG (1weggefallen) Beihilfen gemäß Paragraph 18 a, können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:Innerhalb der sich aus Absatz eins, ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 18 a, an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
    1. 1.Ziffer einsDie Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
    3. 3.Ziffer 3Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
    4. 4.Ziffer 4Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
  2. (3)Absatz 3Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, ausnahmsweise abgesehen werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
Paragraph 18 b,§ 18b AMFG (1weggefallen) Beihilfen gemäß Paragraph 18 a, können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Innerhalb der sich aus Abs. 1 ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 18a an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:Innerhalb der sich aus Absatz eins, ergebenden Begrenzung ist die Gewährung der Beihilfe zur Durchführung von Aufgaben nach Paragraph 18 a, an folgende weitere Voraussetzungen gebunden:
    1. 1.Ziffer einsDie Beihilfe ist unter Berücksichtigung der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung der Aufgaben nur so hoch festzusetzen, daß der angestrebte Erfolg erreicht wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Durchführung der Aufgaben wäre ohne Förderung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang möglich.
    3. 3.Ziffer 3Die Durchführung der Aufgaben muß nach Berücksichtigung der Beihilfe auch finanziell gesichert sein.
    4. 4.Ziffer 4Die Einrichtung hat nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit finanziell beizutragen.
  2. (3)Absatz 3Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Abs. 2 Z 4 ausnahmsweise abgesehen werden.Ist eine Eigenleistung der Einrichtung im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung wirtschaftlich nicht zumutbar und liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, so kann von der Eigenleistung im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4, ausnahmsweise abgesehen werden.

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