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Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung
§ 19 AMFG. (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um
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(2) Beihilfen gemäß Absseit 01.07.1994 weggefallen. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,
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(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um
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(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.
(5) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.
(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.
Ausbildungsplätzen oder zur Sicherung einer Beschäftigung
§ 19 AMFG. (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um
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(2) Beihilfen gemäß Absseit 01.07.1994 weggefallen. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,
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(3) Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, um
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(4) Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.
(5) Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.
(6) Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.