§ 19 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 19,§ 19 AMFG (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um

  1. a)Litera adie berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,
  2. b)Litera beine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,eine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter Litera a, nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,
  3. c)Litera cVorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,
  4. d)Litera dReisen und Übersiedlungen, die mit dem Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern,
  5. e)Litera edie Führung eines getrennten Haushaltes zu erleichtern,
  6. f)Litera fdie Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,
  7. g)Litera gbei der Beschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung zu helfen,
  8. h)Litera hden Zeitraum, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu helfen.
  9. i)Litera idie Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,
  10. j)Litera jdie Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,
  11. k)Litera kdie Umstellung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes wegen des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung zu erleichtern,
  12. l)Litera ldie im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern.
  1. (2)Absatz 2Beihilfen gemäß Abs. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,Beihilfen gemäß Absatz eins, können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,
    1. a)Litera adie einen Beruf erlernen,
    2. b)Litera bdie beschäftigungslos sind,
    3. c)Litera cdie eine qualifiziertere oder produktivere Beschäftigung anstreben,
    4. d)Litera ddie selbständig erwerbstätig sind und sich für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen zum Wechsel in einen unselbständigen Beruf gezwungen sind,
    5. e)Litera ederen Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen werden, oder
    6. f)Litera fdie auf Grund einer Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche Beihilfen
      1. aa)Sub-Litera, a, aaufnehmen oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bbeibehalten können.
  2. (3)Absatz 3Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, umBeihilfen gemäß Absatz eins, dürfen nicht gewährt werden, um
    1. a)Litera aeine Hochschulausbildung oder
    2. b)Litera beine Ausbildung an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,
    zu fördern.
  3. (4)Absatz 4Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 3, Litera b, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.
  4. (5)Absatz 5Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.
  5. (6)Absatz 6Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, Litera b, wird kein Dienstverhältnis begründet.
seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.1994
Paragraph 19,§ 19 AMFG (1weggefallen) Zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung können Beihilfen gewährt werden, um

  1. a)Litera adie berufliche Ausbildung in einem Lehrberuf zu erleichtern,
  2. b)Litera beine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter lit. a nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,eine Ein-, Um- oder Nachschulung, insbesondere auch nach Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder eine unter Litera a, nicht erfaßte berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern,
  3. c)Litera cVorstellungen und Bewerbungen zu erleichtern,
  4. d)Litera dReisen und Übersiedlungen, die mit dem Arbeitsantritt im Zusammenhang stehen, zu erleichtern,
  5. e)Litera edie Führung eines getrennten Haushaltes zu erleichtern,
  6. f)Litera fdie Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort zu erleichtern,
  7. g)Litera gbei der Beschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsausrüstung sowie Behinderten bei der Beschaffung von Arbeitsplatzausrüstung zu helfen,
  8. h)Litera hden Zeitraum, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, überbrücken zu helfen.
  9. i)Litera idie Niederlassung an einem vom früheren Wohnort verschiedenen Arbeitsort zu erleichtern,
  10. j)Litera jdie Sicherung eines Heim- oder Wohnplatzes zu erleichtern,
  11. k)Litera kdie Umstellung bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge einer Einschränkung oder Stillegung eines Betriebes wegen des Vorliegens wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Folge des Abschlusses der Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Europäischen Gemeinschaften oder bedeutender Veränderungen der internationalen Wettbewerbsverhältnisse oder einer Strukturbereinigung zu erleichtern,
  12. l)Litera ldie im Zusammenhang mit einer Beschäftigung notwendig werdende Betreuung von Kindern zu erleichtern.
  1. (2)Absatz 2Beihilfen gemäß Abs. 1 können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,Beihilfen gemäß Absatz eins, können an beziehungsweise für Personen gewährt werden,
    1. a)Litera adie einen Beruf erlernen,
    2. b)Litera bdie beschäftigungslos sind,
    3. c)Litera cdie eine qualifiziertere oder produktivere Beschäftigung anstreben,
    4. d)Litera ddie selbständig erwerbstätig sind und sich für eine unselbständige Beschäftigung ausbilden lassen, weil sie infolge von Strukturänderungen zum Wechsel in einen unselbständigen Beruf gezwungen sind,
    5. e)Litera ederen Arbeitsplätze von einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung betroffen sind oder in nächster Zeit betroffen werden, oder
    6. f)Litera fdie auf Grund einer Minderung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eine Erwerbstätigkeit nicht ohne solche Beihilfen
      1. aa)Sub-Litera, a, aaufnehmen oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bbeibehalten können.
  2. (3)Absatz 3Beihilfen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gewährt werden, umBeihilfen gemäß Absatz eins, dürfen nicht gewährt werden, um
    1. a)Litera aeine Hochschulausbildung oder
    2. b)Litera beine Ausbildung an einer Lehranstalt, deren Lehrprogramme zu staatlich anerkannten Lehrzielen führen,
    zu fördern.
  3. (4)Absatz 4Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 3 lit. b kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.Ausnahmen von der Bestimmung des Absatz 3, Litera b, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik für bestimmte Kategorien von Schulen und schulischen Ausbildungen auf Grund außerordentlicher Bedingungen von Nachfrage oder Angebot auf den in Betracht kommenden Teilarbeitsmärkten festsetzen, wenn Schülerbeihilfen nicht vorgesehen sind oder diese auf Grund der Lebensumstände des Beihilfenwerbers nicht ausreichend erscheinen.
  4. (5)Absatz 5Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. b vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.Für Dienstnehmer, denen die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Absatz eins, Litera b, vom zuständigen Arbeitsamt bewilligt wurde, kann bei nur teilweiser Freistellung von der Dienstleistung zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer, sofern dies eine kollektivvertragliche Regelung nicht ausdrücklich ausschließt, eine Vereinbarung über die Aliquotierung der Bezüge entsprechend der geleisteten Arbeitszeit getroffen werden.
  5. (6)Absatz 6Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Abs. 1 lit. b wird kein Dienstverhältnis begründet.Durch die Tätigkeit einer Person auf Grund der Gewährung einer Beihilfe gemäß Absatz eins, Litera b, wird kein Dienstverhältnis begründet.
seit 01.07.1994 weggefallen.

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