Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen Vorstellungs- und Bewerbungskosten bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre.
(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Reise und der Übersiedlung nach dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Solche Beihilfen können auch als Zuschüsse zu den Reise- und Übersiedlungskosten der Familienangehörigen, die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft an den neuen Aufenthaltsort mitreisen oder nachfolgen, gewährt werden, wenn die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert ist.
(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies erfordern und wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis voraussichtlich längere Zeit dauern wird und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn die Trennung durch lokale oder regionale Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder durch besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort bedingt ist und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann; sie kann auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber eine Person im Sinne des § 16 ist.
(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe und bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder infolge Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort notwendig sind, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn der Niederlassung am Arbeitsort besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann.
(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe für Behinderte bis zur Höhe der Anschaffungskosten gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. h können den Beihilfenwerbern zur Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum gebührenden Entgeltes, rückzahlbar längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnauszahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zur selben Höhe dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(9) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. i können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme wegen der Entfernung des Arbeitsortes vom bisherigen Wohnort eine Übersiedlung notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Die Beihilfe kann einmalig bis zu einer Höhe von 5 000 S, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses, wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, bis zu einer Höhe von 10 000 S gewährt werden.
(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für soziale Verwaltung einer Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang zwischen der Betriebseinschränkung oder -stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems für den Beihilfenwerber eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene berufliche Umstellung verbunden ist und ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis zu einer Höhe von 20 000 S gewährt werden.
(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. l können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung erschwert wäre. Der Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bis zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden.
(2) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b können den Beihilfenwerbern gewährt werden als Zuschüsse
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(3) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. c können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den notwendigen Vorstellungs- und Bewerbungskosten bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn ohne eine solche Beihilfe eine Vorstellung oder Bewerbung im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre.
(4) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. d können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Reise und der Übersiedlung nach dem neuen Aufenthaltsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe gewährt werden, wenn zur Erlangung eines Arbeits- oder eines Ausbildungsplatzes ein Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Solche Beihilfen können auch als Zuschüsse zu den Reise- und Übersiedlungskosten der Familienangehörigen, die zur Fortsetzung oder Aufnahme der Hausgemeinschaft an den neuen Aufenthaltsort mitreisen oder nachfolgen, gewährt werden, wenn die für die Beihilfengewährung an den Arbeitnehmer erforderlichen Voraussetzungen sinngemäß gegeben sind und ihre Unterkunft gesichert ist.
(5) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. e können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung der erhöhten Kosten des Lebensunterhaltes, die durch die Notwendigkeit, einen getrennten Haushalt zu führen, verursacht sind, bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies erfordern und wenn anzunehmen ist, daß das Dienstverhältnis voraussichtlich längere Zeit dauern wird und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für eine getrennte Haushaltsführung vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn die Trennung durch lokale oder regionale Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder durch besondere Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort bedingt ist und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann; sie kann auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber eine Person im Sinne des § 16 ist.
(6) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. f können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Fahrtkosten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort bis zur tatsächlich entstehenden Höhe und bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfes an Arbeitskräften oder infolge Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer geeigneten Wohnung am Arbeitsort in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, Fahrten zwischen Wohnsitz bzw. Aufenthalt und Arbeitsort notwendig sind, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die Fahrtkosten vorgesehen ist. Die Beihilfe kann unter den vorerwähnten Voraussetzungen bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, wenn der Niederlassung am Arbeitsort besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung der Beihilfe erreicht werden kann.
(7) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. g können den Beihilfenwerbern zur Beschaffung der notwendigen Arbeitskleidung, Arbeitsausrüstung und Arbeitsplatzausrüstung entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn der Beihilfenwerber nicht über die zur Beschaffung erforderlichen Mittel verfügt und dadurch die Arbeitsaufnahme in Frage gestellt wäre. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe der Anschaffungskosten, rückzahlbar in gleichen Monatsraten, längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnzahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe für Behinderte bis zur Höhe der Anschaffungskosten gewährt werden. Das gleiche gilt, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(8) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. h können den Beihilfenwerbern zur Überbrückung des Zeitraumes, der zwischen dem Antritt einer neuen Beschäftigung und der ersten Lohnauszahlung liegt, entweder als unverzinsliches Darlehen oder als Zuschuß gewährt werden, wenn sie nicht über die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Mittel in diesem Zeitraum verfügen. Als Darlehen kann ein Betrag bis zur Höhe des für diesen Zeitraum gebührenden Entgeltes, rückzahlbar längstens innerhalb von zwei Jahren, gerechnet ab dem Tag der ersten Lohnauszahlung, gewährt werden. Als Zuschuß kann die Beihilfe bis zur selben Höhe dann gewährt werden, wenn die Rückzahlung eines Darlehens von vornherein oder bei einem bereits gewährten Darlehen nachträglich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse eine besondere Härte darstellen würde.
(9) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. i können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme wegen der Entfernung des Arbeitsortes vom bisherigen Wohnort eine Übersiedlung notwendig ist, die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung und die persönlichen Verhältnisse des Beihilfenwerbers dies rechtfertigen. Die Beihilfe kann einmalig bis zu einer Höhe von 5 000 S, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses, wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, bis zu einer Höhe von 10 000 S gewährt werden.
(10) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. j können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse für die ortsüblichen Kosten von festen oder beweglichen Unterkünften im Ausbildungs- oder Arbeitsort gewährt werden, wenn infolge lokaler oder regionaler Besonderheiten des Angebotes oder Bedarfs an Arbeitskräften die Aufnahme einer Ausbildung in einem Lehrberuf oder einer Beschäftigung außerhalb des Wohnortes notwendig ist und nicht durch eine vertragliche Regelung eine Entschädigung für die ortsüblichen Kosten vorgesehen ist. Der Zuschuß kann bis zur halben Höhe der ortsüblichen Kosten bis zum Abschluß der Lehrausbildung bzw. bis zu einem Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung gewährt werden. Wenn der arbeitsmarktpolitische Erfolg anders nicht erreichbar wäre, kann in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses die Beihilfe bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
(11) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. k können den Beihilfenwerbern als Zuschuß gewährt werden, wenn hinsichtlich des Wirtschaftszweiges, zu dem der Betrieb gehört, der Bundesminister für soziale Verwaltung einer Feststellung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, getroffen hat, der Zusammenhang zwischen der Betriebseinschränkung oder -stillegung und den wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. k gegeben ist, der Beihilfenwerber in dem betreffenden Wirtschaftszweig in der Regel mindestens drei Jahre beschäftigt war, mit der Lösung des Beschäftigungsproblems für den Beihilfenwerber eine außergewöhnliche örtliche oder eine mit einer längeren Arbeitsmarktausbildung verbundene berufliche Umstellung verbunden ist und ohne die Gewährung des Zuschusses eine arbeitsmarktpolitisch wünschenswerte Lösung des Beschäftigungsproblems des Beihilfenwerbers nicht möglich wäre. Der Zuschuß kann einmalig bis zu einer Höhe von 20 000 S gewährt werden.
(12) Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. l können den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zu den Kosten der Betreuung gewährt werden, wenn ihnen wegen ihrer Betreuungspflichten für Kinder ohne anderweitige Vorsorge für die Erfüllung dieser Betreuungspflichten die Aufnahme oder Beibehaltung einer Beschäftigung erschwert wäre. Der Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bis zur halben Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses bis zur vollen Höhe dieser Kosten gewährt werden.