§ 21 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 21,§ 21 AMFG (1weggefallen) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zu 50 vH des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe Bedacht zu nehmen

  1. (2)Absatz 2Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.
  2. (3)Absatz 3Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.
  3. (4)Absatz 4Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.
  4. (5)Absatz 5Die Gewährung der Beihilfen kann mit Auflagen verbunden werden, um den mit den Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu sichern.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.07.1990 bis 30.06.1994
Paragraph 21,§ 21 AMFG (1weggefallen) Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zu 50 vH des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen. Bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses ist auf den Nutzen, der sich für die Betriebe aus der Durchführung der Maßnahmen ergibt, und die finanziellen Möglichkeiten der Betriebe Bedacht zu nehmen

  1. (2)Absatz 2Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b über Ersuchen einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung nicht oder nicht ausschließlich im eigenen Interesse durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden.
  2. (3)Absatz 3Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.Inhabern von Betrieben, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, im Zusammenhang mit einem Wiederantritt der Beschäftigung nach Inanspruchnahme des Karenzurlaubes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes durchführen, können Zuschüsse in der Höhe des ihnen entstehenden notwendigen Personal- und Sachaufwandes als Beihilfe gewährt werden.
  3. (4)Absatz 4Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.Für Einrichtungen, die Maßnahmen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, oder b durchführen, können Zuschüsse bis zur Höhe des ihnen entstehenden Personal- und Sachaufwandes als Beihilfen gewährt werden. Von anderen Stellen für diese Zwecke gewährte finanzielle Mittel sind bei der Festsetzung der Höhe des Zuschusses zu berücksichtigen.
  4. (5)Absatz 5Die Gewährung der Beihilfen kann mit Auflagen verbunden werden, um den mit den Beihilfen angestrebten Erfolg tunlichst zu sichern.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten