§ 22 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 22 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. c genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.06.1994
§ 22 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen. Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien darüber zu erlassen, in welcher Weise die persönlichen Verhältnisses des Beihilfenwerbers bei Gewährung einer der im § 19 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 lit. c genannten Beihilfen zu berücksichtigen sind und inwieweit diese Verhältnisse für die Bemessung der Dauer und Höhe ausschlaggebend sind. Insoweit diese Richtlinien Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. a betreffen, ist auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

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