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(2) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
(3) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.
(2) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
(3) Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.