§ 23 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 23,§ 23 AMFG (1weggefallen) Auf Beihilfen gemäß Paragraphen 18 a,, 18b, 19, 20, 21 und 26 Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, besteht kein Rechtsanspruchseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
Paragraph 23,§ 23 AMFG (1weggefallen) Auf Beihilfen gemäß Paragraphen 18 a,, 18b, 19, 20, 21 und 26 Absatz 2 bis 4 und Absatz 7, besteht kein Rechtsanspruchseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach den Vorschriften dieses Abschnittes zu berücksichtigen.
  2. (3)Absatz 3Soweit der Berechnung von Beihilfen der tatsächliche Aufwand zugrunde zu legen ist, können vom Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik die Beihilfen für Förderungsfälle, für die sich im Hinblick auf ihre Gleichartigkeit und Häufigkeit Durchschnittssätze ermitteln lassen, in Form von Pauschalbeträgen festgesetzt werden.

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