§ 23a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen

§ 23a AMFG. (1weggefallen) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.1994
Pfändungs- und Verfügungsbeschränkungen

§ 23a AMFG. (1weggefallen) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach dem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

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