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(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher die Hälfte der Beihilfe freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Beihilfen, auch wenn er gepfändet ist. Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.
(2) Das Landesarbeitsamt kann nach Anhörung des Verwaltungsausschusses seine Befugnis zur Gewährung von Beihilfen für Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 hinsichtlich aller oder bestimmter, nach allgemeinen Kriterien umschriebener Beihilfenarten zur Gänze oder bis zu einer betragsmäßig festgelegten Höhe den Arbeitsämtern übertragen, sofern diese Übertragung zur Erfüllung der im § 1 Abs. 1 gestellten Aufgaben zweckmäßig ist. Die Übertragung ist in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kundzumachen.
(3) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer Beihilfe, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(4) Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 oder unberechtigt bezogener Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, können auf gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 gewährte Beihilfen mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Beihilfenbezieher die Hälfte der Beihilfe freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Beihilfen, auch wenn er gepfändet ist. Anläßlich von Rückforderungen können Ratenzahlungen gewährt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.
(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.