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§ 25 AMFG. (1weggefallen) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 litseit 01.07.1994 weggefallen. c beziehen, sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten, soweit die §§ 25a bis 25c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
(2) Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
(3) Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.
(4) Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.
§ 25 AMFG. (1weggefallen) Personen, die eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 litseit 01.07.1994 weggefallen. c beziehen, sind, soweit die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert. Für diese Versicherungen gelten, soweit die §§ 25a bis 25c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.
(2) Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
(3) Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.
(4) Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.