§ 25 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 25,§ 25 AMFG (1weggefallen) Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, sind, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichertseit 01.07.1994 weggefallen. Für diese Versicherungen gelten, soweit die Paragraphen 25 a bis 25c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

  1. (2)Absatz 2Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
  2. (3)Absatz 3Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß Paragraph 61, Absatz 6, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.Personen, die von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Absatz eins, der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.06.1994
Paragraph 25,§ 25 AMFG (1weggefallen) Personen, die eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, sind, soweit die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichertseit 01.07.1994 weggefallen. Für diese Versicherungen gelten, soweit die Paragraphen 25 a bis 25c nicht anderes bestimmen, die Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für Pflichtversicherte.

  1. (2)Absatz 2Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.Bei Minderung des Entgeltsanspruches infolge der Einbeziehung in eine der im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen hat das Landesarbeitsamt die auf den Dienstgeber und den Versicherten entfallenden Beiträge einzuzahlen, soweit sie dem Teil der Beitragsgrundlage entsprechen, der über das zustehende geminderte Entgelt hinausgeht.
  2. (3)Absatz 3Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (§ 11 Abs. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß § 53 Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß § 61 Abs. 6 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Abs. 1.Personen, die während einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubes ohne Entgeltzahlung, sofern dieser Urlaub die Dauer eines Monates nicht überschreitet (Paragraph 11, Absatz 3, Litera a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), von den im Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannten Maßnahmen erfaßt werden und hiefür eine Beihilfe gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, beziehen, haben Anspruch auf Ersatz der gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und der gemäß Paragraph 61, Absatz 6, Litera c, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitslosenversicherung durch die Arbeitsmarktverwaltung. Sie unterliegen hinsichtlich des Beihilfenbezuges nicht den Bestimmungen des Absatz eins,
  3. (4)Absatz 4Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.Personen, die von Maßnahmen im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, erfaßt werden, gelten, sofern sie nicht schon gemäß Absatz eins, der Vollversicherung unterliegen, als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, gleichgültig ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

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