§ 25b AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 25 b,§ 25b AMFG (1weggefallen) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Absatz 2,) bleibt unberührtseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1988 bis 30.06.1994
Paragraph 25 b,§ 25b AMFG (1weggefallen) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Personen, deren Beihilfenbezug endet, anzuwenden; der Anspruch der aus dem Beihilfenbezug ausgeschiedenen Personen auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung (Absatz 2,) bleibt unberührtseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Personen, die vor dem Beihilfenbezug krankenversichert waren, können nach dessen Ende die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung.

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