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(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften und Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.
(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
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(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.
(6) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf geförderten Arbeitsplätzen Arbeitskräfte, die zwar derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen würden, oder von der Arbeitsmarktverwaltung oder vom Dienstgeber nach vorheriger Fühlungsnahme mit der Arbeitsmarktverwaltung ausgewählte Arbeitskräfte beschäftigt werden.
(2) Als unverzinsliches Darlehen kann ein Betrag bis zu 20 vH, als verzinsliches Darlehen ein Betrag bis zu 30 vH der auf den einzelnen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme entfallenden Kosten gewährt werden. Darlehen sind, falls nicht ein kürzerer Zeitraum vereinbart wurde, längstens innerhalb von 10 Jahren ab dem Tage der Überweisung abzustatten. Verzinsliche Darlehen sind mit dem für Kredite des ERP-Fonds ohne Bankspesen jeweils geltenden Satz zu verzinsen. Zum Zwecke der Vorfinanzierung bzw. Refinanzierung solcher Maßnahmen kann ein Darlehen auch an die im Abs. 1 erwähnten Gebietskörperschaften und Finanzierungs-, Kredit- oder Garantieeinrichtungen gewährt werden, wenn die Dringlichkeit der Finanzierung bzw. finanzielle oder administrative Schwierigkeiten es erfordern. Die angeführten Hundertsätze können bei Vorliegen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis auf das Doppelte erhöht werden.
(3) Als Zinsenzuschuß kann die Beihilfe bis zum Eineinhalbfachen des Aufwandes, der der Arbeitslosenversicherung im Falle der Nichtgewährung der Beihilfe erwachsen würde, gewährt werden. Der Errechnung dieses Aufwandes ist die Annahme zugrunde zu legen, daß alle durch die Förderung erfaßten Personen die Anwartschaft für den Bezug des Arbeitslosengeldes nach den Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erbracht haben. Ein Zinsenzuschuß wird dann gewährt werden können, wenn die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Mittel so hoch sind, daß die Zinsenbelastung für ein hiefür aufgenommenes Darlehen über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes hinausgeht oder ohne Gewährung eines Zinsenzuschusses die Durchführung der Maßnahmen unterbleiben würde. Der Zinsenzuschuß richtet sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Darlehensnehmers. Ein Zinsenzuschuß darf erst ab Anfall von Zinsen und nur so lange gewährt werden, als die finanzielle Leistungsfähigkeit des Darlehensschuldners dies erforderlich erscheinen läßt, keinesfalls aber länger als fünf Jahre.
(4) Als Zuschuß kann die Beihilfe
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(5) Als Haftungsübernahme kann die Beihilfe in Form der Ausfallsbürgschaft bzw. in Fällen eines außergewöhnlich dringenden arbeitsmarktpolitischen Erfordernisses in Form der Haftung als Bürge und Zahler für ein vom Inhaber des Betriebes aufgenommenes Darlehen unter den für Darlehen im Sinne des Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen vom Fonds der Arbeitsmarktverwaltung (§ 64 AlVG) gewährt werden. Die Summe der Haftungsübernahmen darf die Haftungsrücklage gemäß § 64 AlVG nicht überschreiten.
(6) Die Gewährung einer Beihilfe ist mit der Auflage zu verbinden, daß auf geförderten Arbeitsplätzen Arbeitskräfte, die zwar derzeit noch in Beschäftigung stehen, aber in nächster Zeit infolge Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen würden, oder von der Arbeitsmarktverwaltung oder vom Dienstgeber nach vorheriger Fühlungsnahme mit der Arbeitsmarktverwaltung ausgewählte Arbeitskräfte beschäftigt werden.