§ 28c AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 28 c,§ 28c AMFG (1weggefallen) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a,

  1. 1.Ziffer einszum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oderzum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (Paragraph 16,) in den Arbeitsprozeß oder
  2. 2.Ziffer 2zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratungzur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im Paragraph 28, Absatz 4, Litera c, genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.Die Beihilfe gemäß Absatz eins, kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
  2. (3)Absatz 3Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.Mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, können auch geeignete Fachleute für die im Absatz 2, genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
Paragraph 28 c,§ 28c AMFG (1weggefallen) Gemeinnützigen Einrichtungen, die in Verfolgung der Ziele gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a,

  1. 1.Ziffer einszum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (§ 16) in den Arbeitsprozeß oderzum Zwecke der gebietsbezogenen sozialen und arbeitsmarktfördernden Entwicklungsarbeit vor allem im Hinblick auf die Eingliederung von arbeitsmarktmäßig besonders benachteiligten Personengruppen (Paragraph 16,) in den Arbeitsprozeß oder
  2. 2.Ziffer 2zur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im § 28 Abs. 4 lit. c genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratungzur Herstellung von Voraussetzungen für die Errichtung von im Paragraph 28, Absatz 4, Litera c, genannten Betrieben oder auf Gemeinnützigkeit gerichteten Einrichtungen und deren Beratung
tätig werden, kann eine Beihilfe gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.
  1. (2)Absatz 2Die Beihilfe gemäß Abs. 1 kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.Die Beihilfe gemäß Absatz eins, kann als Zuschuß bis zur Höhe des entstehenden laufenden finanziellen Aufwandes, ausgenommen der Kosten für Investitionen, bis zu einem halben Jahr, in Fällen eines besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesses bis zu einem Jahr gewährt werden. Sie kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn der Verwirklichung des Aufgabenzieles besondere Schwierigkeiten entgegenstehen und der angestrebte arbeitsmarktpolitische Erfolg nur durch Weitergewährung erreicht werden kann.
  2. (3)Absatz 3Mit Aufgaben im Sinne des Abs. 1 können auch geeignete Fachleute für die im Abs. 2 genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.Mit Aufgaben im Sinne des Absatz eins, können auch geeignete Fachleute für die im Absatz 2, genannten Zeiträume gegen Vergütung betraut werden. Durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.

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