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§ 29 AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.02.2009 weggefallen. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
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(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
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(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.
§ 29 AMFG. (1weggefallen) Beihilfen gemäß § 27 Abs. 1 litseit 01.02.2009 weggefallen. b können bei empfindlichen Störungen der Wirtschaft den Dienstgebern für die als Kurzarbeitsunterstützung geleistete Entschädigung im Sinne des Abs. 2 gewährt werden, wenn
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(2) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes, der Arbeitszeit und der Entschädigung sichergestellt sein:
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(3) Als Tagessatz des Arbeitslosengeldes im Sinne des Abs. 2 lit. c gilt der tägliche Grundbetrag des Arbeitslosengeldes (§ 21 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977), den der betreffende Dienstnehmer im Falle der Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung seines Arbeitsverdienstes bei Vollarbeit beziehen würde, zuzüglich der Aufwendungen, die bei Arbeitslosengeldbezug für die Pensions- und die Krankenversicherung zu erbringen wären. An Stelle der Tagessätze können Pauschalsätze treten, die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf den Wochen- beziehungsweise Monatsverdienst, einen allfälligen Alleinverdienerabsetzbetrag und die Anzahl der Kinder laut Familienbeihilfenkarte des von Kurzarbeit betroffenen Dienstnehmers festgesetzt werden.
(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Sind von der Kurzarbeit zu einem wesentlichen Teil Arbeitnehmer, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, betroffen, so kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und c der Abschluß einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 lit. c entfallen und der gemäß Abs. 2 lit. b maßgebliche Durchrechnungszeitraum verlängert werden. Im Durchrechnungszeitraum muß insgesamt mindestens ein Fünftel der wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden. Der Kurzarbeitszeitraum darf jedoch nicht länger als ein Jahr betragen.