§ 32 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 32,§ 32 AMFG (1weggefallen) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblichseit 01.02.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  2. (3)Absatz 3Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
  3. (4)Absatz 4Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

Stand vor dem 31.01.2009

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.01.2009
Paragraph 32,§ 32 AMFG (1weggefallen) Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, sind die im Paragraph 29, Absatz 2, Litera c und Absatz 3, festgesetzten Mindestansätze oder Pauschalsätze maßgeblichseit 01.02.2009 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 27 Abs. 1 lit. b ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 1 lit. c, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine Vereinbarung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Litera c,, eine aus den sonstigen Bestimmungen über die Kurzarbeit sich ergebende Pflicht oder eine mit der Beihilfengewährung verbundene Auflage nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  2. (3)Absatz 3Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
  3. (4)Absatz 4Eine Kommunalsteuer hat der Dienstgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.

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