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(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.
(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:
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(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.
(6) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.
(7) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.
(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.
(2) Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.
(3) Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:
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(4) Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
(5) Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.
(6) Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.
(7) Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
(8) Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.
(9) Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.