§ 37 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
Paragraph 37,§ 37 AMFG (1weggefallen) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, können Umstellungsbeihilfen gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.
  2. (3)Absatz 3Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:
    1. a)Litera awährend der Umstellung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
    2. b)Litera bden Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Abs. 2 getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Absatz 2, getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.
  3. (4)Absatz 4Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
  4. (5)Absatz 5Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.
  5. (6)Absatz 6Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Absatz 3, Litera b, festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.
  6. (7)Absatz 7Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  7. (8)Absatz 8Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.
  8. (9)Absatz 9Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.05.1973 bis 30.06.1994
Paragraph 37,§ 37 AMFG (1weggefallen) Zum Ausgleich bei Lohnausfällen bei betrieblichen Umstellungsmaßnahmen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, können Umstellungsbeihilfen gewährt werdenseit 01.07.1994 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Gewährung der Umstellungsbeihilfe hat zur Voraussetzung, daß zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung an die Dienstnehmer während der Zeit der Umstellung getroffen werden.
  2. (3)Absatz 3Durch die Vereinbarung muß hinsichtlich des Beschäftigtenstandes und der Entschädigung sichergestellt sein:
    1. a)Litera awährend der Umstellung wird der Beschäftigtenstand aufrechterhalten, es sei denn, daß das Arbeitsamt in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt,
    2. b)Litera bden Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Abs. 2 getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.den Dienstnehmern wird vom Dienstgeber über die auf Grund der tatsächlichen Arbeit gebührende Entlohnung hinaus eine Entschädigung geleistet, durch die infolge der Umstellung eintretende Lohnausfälle so weit ausgeglichen werden, daß der frühere Lohnstand aufrechterhalten wird. Der frühere Lohnstand gilt als aufrechterhalten, wenn die Entschädigung mindestens 65 vH, sofern der Dienstnehmer jedoch im Rahmen der gemäß Absatz 2, getroffenen Vereinbarung geschult wird, mindestens 80 vH des Ausfalles an Bruttoarbeitsentgelt beträgt.
  3. (4)Absatz 4Die Vereinbarungen müssen auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden.
  4. (5)Absatz 5Der Bezug von Schlechtwetterentschädigung nach den Vorschriften des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 wird in die Entlohnung eingerechnet.
  5. (6)Absatz 6Für die Höhe der Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Abs. 3 lit. b festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.Für die Höhe der Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, zum Ausgleich bei Lohnausfällen sind die im Absatz 3, Litera b, festgesetzten Mindestansätze maßgeblich.
  6. (7)Absatz 7Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß § 35 Abs. 1 lit. b zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß § 37 Abs. 2 ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.Anläßlich der Gewährung einer Beihilfe gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, zum Ausgleich bei Lohnausfällen ist zu vereinbaren, daß der Empfänger einer solchen Beihilfe, der eine sich aus den Vereinbarungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ergebende Pflicht nicht eingehalten hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist.
  7. (8)Absatz 8Die Entschädigung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Umstellungsbeihilfe richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Bemessungsgrundlage vor Eintritt der Umstellung.
  8. (9)Absatz 9Eine Lohnsummensteuer hat der Dienstgeber für die Entschädigung nicht zu entrichten.

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