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§ 41 AMFG. (1weggefallen) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtetseit 01.07.1994 weggefallen.
(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Beiratsmitglieder sind
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(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 41 AMFG. (1weggefallen) Beim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtetseit 01.07.1994 weggefallen.
(2) Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
(3) Beiratsmitglieder sind
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(4) Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
(5) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
(7) Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.