§ 41 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Beiratsmitglieder sind
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
    7. 7.Ziffer 7je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten und Technik, für Inneres, für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr und
    8. 8.Ziffer 8zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. (6)Absatz 6Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
  7. (7)Absatz 7Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 41 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsBeim Bundesministerium für soziale Verwaltung wird ein Beirat für Arbeitsmarktpolitik errichtet.
  2. (2)Absatz 2Dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik obliegt die Beratung des Bundesministers für soziale Verwaltung bei der Festlegung der zu verfolgenden Arbeitsmarktpolitik. Er ist weiters in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Beiratsmitglieder sind
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. 3.Ziffer 3zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4drei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    6. 6.Ziffer 6ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages,
    7. 7.Ziffer 7je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen, für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, für Bauten und Technik, für Inneres, für Unterricht und Kunst sowie für Verkehr und
    8. 8.Ziffer 8zwei Fachleute aus dem Kreis der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Beirat hat der Bundesminister für soziale Verwaltung oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zu führen.
  5. (5)Absatz 5Der Beirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  6. (6)Absatz 6Zur näheren Regelung seiner Tätigkeit gibt sich der Beirat eine Geschäftsordnung, die nach Genehmigung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung in kraft tritt.
  7. (7)Absatz 7Die Geschäfte des Beirates führt das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 41 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

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