§ 42 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§ 42 AMFG. (1weggefallen) Von den Beiratsmitgliedern werden die

1.

im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.

im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,

3.

im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.

(2) für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sindseit 01.07.1994 weggefallen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.

es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,

2.

eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder

3.

das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
§ 42 AMFG. (1weggefallen) Von den Beiratsmitgliedern werden die

1.

im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.

im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,

3.

im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer

vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.

(2) für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sindseit 01.07.1994 weggefallen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn

1.

es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,

2.

eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder

3.

das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.

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