§ 42 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon den Beiratsmitgliedern werden die
    1. 1.Ziffer einsim § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    2. 2.Ziffer 2im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7, genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
    3. 3.Ziffer 3im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerim Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, genannten nach Anhörung der im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
  2. (2)Absatz 2für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
    2. 2.Ziffer 2eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
    3. 3.Ziffer 3das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.
§ 42 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsVon den Beiratsmitgliedern werden die
    1. 1.Ziffer einsim § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 genannten auf Vorschlag der jeweiligen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
    2. 2.Ziffer 2im § 41 Abs. 3 Z 7 genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7, genannten auf Vorschlag des Bundeskanzlers bzw. des zuständigen Bundesministers,
    3. 3.Ziffer 3im § 41 Abs. 3 Z 8 genannten nach Anhörung der im § 41 Abs. 3 Z 1 bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerim Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, genannten nach Anhörung der im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 angeführten Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
    vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
  2. (2)Absatz 2für jedes Beiratsmitglied können Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl bestellt werden, auf welche die Vorschriften über die Beiratsmitglieder sinngemäß anzuwenden sind.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat ein Beiratsmitglied seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einses sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat,
    2. 2.Ziffer 2eine Interessenvertretung oder der Bundeskanzler bzw. ein Bundesminister, auf deren bzw. auf dessen Vorschlag das Beiratsmitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt, oder
    3. 3.Ziffer 3das Beiratsmitglied selbst seine Enthebung beantragt.
§ 42 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

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