§ 42a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sindDer Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt römisch IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
    6. 6.Ziffer 6je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen
    zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2, ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.
  6. (6)Absatz 6Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.
§ 42a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsDer Beirat kann zur Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Er kann diesen die Erledigung bestimmter, dem Beirat für Arbeitsmarktpolitik auf Grund dieses Bundesgesetzes oder anderer gesetzlicher Vorschriften obliegender Aufgaben übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat kann anläßlich der Einsetzung bestimmen, daß den Ausschüssen neben Beiratsmitgliedern auch andere Personen angehören. Für die Ausschußtätigkeit dieser Personen gelten die Vorschriften für Beiratsmitglieder sinngemäß.
  3. (3)Absatz 3Der Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Abs. 1) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sindDer Beirat hat jedenfalls einen ständigen Ausschuß zur Behandlung von Beihilfenbegehren gemäß Abschnitt römisch IV dieses Bundesgesetzes und von Angelegenheiten nach anderen gesetzlichen Vorschriften (Absatz eins,) in dringlichen Fällen einzusetzen. Als Mitglieder dieses Ausschusses sind
    1. 1.Ziffer einszwei Vertreter der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2ein Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
    3. 3.Ziffer 3ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
    4. 4.Ziffer 4zwei Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    5. 5.Ziffer 5zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und
    6. 6.Ziffer 6je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen
    zu bestimmen.
  4. (4)Absatz 4Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des § 39 Abs. 2 ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten in den Fällen des Paragraph 39, Absatz 2, ist dem ständigen Ausschuß auch ein Vertreter des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Mitglied beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Bei Behandlung von Beihilfenangelegenheiten ist auch ein Vertreter des Österreichischen Landarbeiterkammertages mit beratender Stimme beizuziehen, sofern Interessen der den Landarbeiterkammern zugehörigen Arbeitnehmern behandelt werden.
  6. (6)Absatz 6Anläßlich der Einsetzung eines Ausschusses hat der Beirat Bestimmungen über dessen Vorsitz und Beschlußerfordernisse festzulegen.
§ 42a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

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