§ 44 AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jedem Landesarbeitsamt wird ein Verwaltungsausschuß errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen Erfordernissen des Amtsbereiches nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik. Die Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
  4. (4)Absatz 4Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses führt das Landesarbeitsamt.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 41, Absatz 5,, 42 Absatz 2 und 3, 42a Absatz eins,, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
§ 44 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsBei jedem Landesarbeitsamt wird ein Verwaltungsausschuß errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Verwaltungsausschuß ist in allen arbeitsmarktpolitischen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Landesarbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder eines Verwaltungsausschusses sind höchstens je sechs Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung für jedes Landesarbeitsamt nach der Größe und den besonderen Erfordernissen des Amtsbereiches nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik. Die Vorschläge für die Bestellung der Arbeitgebervertreter erstattet die zuständige Kammer der gewerblichen Wirtschaft und für die Bestellung der Arbeitnehmervertreter die zuständige Kammer für Arbeiter und Angestellte. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung bestellt.
  4. (4)Absatz 4Bei Behandlung von Angelegenheiten, die die Land- und Forstwirtschaft betreffen, ist je ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer und der Dienstgeber in der Land- und Forstwirtschaft mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. (5)Absatz 5Den Vorsitz des Verwaltungsausschusses hat der Leiter des Landesarbeitsamtes oder ein von ihm damit betrauter Beamter des Landesarbeitsamtes zu führen.
  6. (6)Absatz 6Die Geschäfte des Verwaltungsausschusses führt das Landesarbeitsamt.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 41, Absatz 5,, 42 Absatz 2 und 3, 42a Absatz eins,, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Verwaltungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
§ 44 AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

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