§ 44a AMFG (weggefallen)

Arbeitsmarktförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß; Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 44, Absatz 4, sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 41, Absatz 5,, 42 Absatz 2 und 3, 42a Absatz eins,, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
§ 44a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 10.02.1983 bis 30.06.1994
  1. (1)Absatz einsBei jedem Arbeitsamt wird ein Vermittlungsausschuß errichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Vermittlungsausschuß ist in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung im Wirkungsbereich des Arbeitsamtes und in Fällen, wo dies gesetzliche Vorschriften vorsehen, anzuhören.
  3. (3)Absatz 3Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. § 44 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß; § 44 Abs. 3 dritter Satz und § 44 Abs. 4 sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.Mitglieder eines Vermittlungsausschusses sind höchstens je vier Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter. Paragraph 44, Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß; Paragraph 44, Absatz 3, dritter Satz und Paragraph 44, Absatz 4, sind anzuwenden. Die vorgeschlagenen Vertreter werden vom Leiter des zuständigen Landesarbeitsamtes bestellt.
  4. (4)Absatz 4Den Vorsitz im Vermittlungsausschuß hat der Leiter des Arbeitsamtes oder ein von ihm betrauter Beamter des Arbeitsamtes zu führen.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäfte des Vermittlungsausschusses führt das Arbeitsamt.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 41 Abs. 5, 42 Abs. 2 und 3, 42a Abs. 1, 2 und 6 und § 43 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 41, Absatz 5,, 42 Absatz 2 und 3, 42a Absatz eins,, 2 und 6 und Paragraph 43, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Zur näheren Regelung der Tätigkeit der Vermittlungsausschüsse erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates für Arbeitsmarktpolitik eine Geschäftsordnung.
§ 44a AMFG (weggefallen) seit 01.07.1994 weggefallen.

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