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§ 50 AMFG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem 13. März 1938 entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.
§ 50 AMFG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Der Anspruch auf Rentenbeihilfen der Personen, denen die Berechtigung zur Ausübung der erwerbsmäßigen Arbeitsvermittlung nach dem 13. März 1938 entzogen wurden, bleibt aufrecht, solange die Voraussetzungen, unter denen die Zuerkennung erfolgte, vorliegen. Auf Antrag kann das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen die Rentenbeihilfen erhöhen, insoweit dies unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rentenbeziehers notwendig erscheint.