Art. 2 § 31a AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß §§ 26 bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. § 26 Abs. 3 lit. a ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß Paragraphen 26, bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.
  4. (4)Absatz 4Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 3 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 3, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
  5. (5)Absatz 5Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Abs. 3 sinngemäß.Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Wird im Falle des Abs. 4 die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.Wird im Falle des Absatz 4, die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.
  7. (7)Absatz 7Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.
  8. (8)Absatz 8Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Absatz eins bis 7 sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.
  10. (10)Absatz 10Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
  11. (11)Absatz 11Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 10 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 10, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  12. (12)Absatz 12Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 sinngemäß.Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 sinngemäß.
Art. 2 § 31a AlVG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsFür den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß §§ 26 bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. § 26 Abs. 3 lit. a ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.Für den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung muß jener Elternteil, der bisher kein Karenzurlaubsgeld aus Anlaß der Geburt des Kindes, wegen der die Teilzeitbeschäftigung aufgenommen wird, bezogen hat, die Anwartschaft gemäß Paragraphen 26, bzw. 26a erfüllen. Der Bezug von Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung ist ausgeschlossen, wenn ein Elternteil das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bezieht. Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, ist bei einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.Eine Beschäftigung mit einem Entgelt, das die in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, gilt nicht als Teilzeitbeschäftigung im Sinne der nachstehenden Bestimmungen.
  3. (3)Absatz 3Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27. Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.Nimmt nur ein Elternteil nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebührt 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung kann nur einmal erfolgen, nachdem ein Elternteil mindestens drei Monate lang Karenzurlaubsgeld bezogen hat.
  4. (4)Absatz 4Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 3 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 3, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, vermindert sich für jeden Elternteil um den Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung gemessen an der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Höchstens gebühren jedem Elternteil 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
  5. (5)Absatz 5Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Abs. 3 sinngemäß.Ist ein Elternteil verhindert, das Kind selbst zu betreuen und nimmt der andere Elternteil gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften eine Teilzeitbeschäftigung auf oder verlängert er diese längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, so gilt Absatz 3, sinngemäß.
  6. (6)Absatz 6Wird im Falle des Abs. 4 die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.Wird im Falle des Absatz 4, die Teilzeitbeschäftigung eines Elternteiles beendet und nimmt dieser Elternteil den Bezug oder Fortbezug des vollen Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften in Anspruch, so gebührt dem anderen Elternteil ab diesem Zeitpunkt kein Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung.
  7. (7)Absatz 7Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27 für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.Hat ein Elternteil ein vermindertes Karenzurlaubsgeld wegen Teilzeitbeschäftigung erhalten, ist aber die Teilzeitbeschäftigung während des zweiten Lebensjahres des Kindes ohne sein Verschulden beendet worden und hat er anschließend das volle Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 27, bezogen, so gebührt ihm danach, sofern kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, 50 vH des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27, für die Dauer, die dem Bezugszeitraum des verminderten Karenzurlaubsgeldes entspricht.
  8. (8)Absatz 8Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Abs. 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Hat ein Elternteil eine Teilzeitbeschäftigung gemäß dem Mutterschutzgesetz oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften beantragt oder in Anspruch genommen, aber an Stelle dieser eine gleichwertige Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber angetreten, so sind die Absatz eins bis 7 sinngemäß anzuwenden.
  9. (9)Absatz 9Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Abs. 1 bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.Nimmt ein Elternteil im zweiten Lebensjahr des Kindes keinen Karenzurlaub, aber eine Teilzeitbeschäftigung in Anspruch, die nicht gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder gleichartigen österreichischen Vorschriften vereinbart wurde, so sind die Absatz eins bis 7 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Arbeitszeit der Teilzeitbeschäftigung drei Fünftel der für die Beschäftigung maßgeblichen gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht übersteigen darf.
  10. (10)Absatz 10Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 8 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.Nimmt jeweils nur ein Elternteil im Anschluß an die Frist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979 eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 c, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder Paragraph 8, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften auf, so gebührt diesem das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Das Karenzurlaubsgeld wird über diesen Zeitpunkt hinaus gewährt, wenn der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges, oder wenn der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwere Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen, oder der zweite Elternteil auf Grund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen; höchstens jedoch bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes.
  11. (11)Absatz 11Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Abs. 10 auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.Nehmen beide Elternteile nebeneinander eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatz 10, auf, so gebührt beiden Elternteilen das Karenzurlaubsgeld für die Dauer der Teilzeitbeschäftigung, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
  12. (12)Absatz 12Bei Anwendung der Abs. 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 sinngemäß.Bei Anwendung der Absatz 10 und 11 gelten die Bestimmungen der Absatz eins bis 9 sinngemäß.
Art. 2 § 31a AlVG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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