Art. 2 § 31b AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
  3. (3)Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die Paragraphen 24,, 25, 26 Absatz 3, Litera c,, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26 a, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.
Art. 2 § 31b AlVG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.07.1996 bis 30.06.1997
  1. (1)Absatz einsAnspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
  2. (2)Absatz 2Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
  3. (3)Absatz 3Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die Paragraphen 24,, 25, 26 Absatz 3, Litera c,, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26 a, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.
Art. 2 § 31b AlVG (weggefallen) seit 01.07.1997 weggefallen.

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