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ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH
der Sonderzahlungen zu entrichtenArt. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im4 § 54 Abs61 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH
der Sonderzahlungen zu entrichtenArt. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im4 § 54 Abs61 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.