Art. 4 § 61 AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:
  1. (2)Absatz 2Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind SonderbeiträgeVon Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH

der Sonderzahlungen zu entrichtenArt. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im4 § 54 Abs61 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hiedurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß.
  2. (4)Absatz 4Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
  3. (5)Absatz 5Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
  4. (6)Absatz 6Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
    1. a)Litera awenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
    2. b)Litera bwenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
    3. c)Litera cfür die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiterbesteht.
  5. (7)Absatz 7Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
  6. (8)Absatz 8Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
  7. (9)Absatz 9Für die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ist kein Betrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
  8. (10)Absatz 10Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenDer in den Absatz eins und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    1. 1.Ziffer einszu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist, nicht mehr entspricht, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und der Durchschnitt des Aufwandes der letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (Paragraph 64,) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.
  9. (11)Absatz 11Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Eine Verordnung gemäß Absatz 10, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  10. (12)Absatz 12Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 28.07.1989 bis 31.12.1994
  1. (1)Absatz einsDer Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:
  1. (2)Absatz 2Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind SonderbeiträgeVon Sonderzahlungen (Paragraph 49, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,

ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH

der Sonderzahlungen zu entrichtenArt. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im4 § 54 Abs61 AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem im Paragraph 54, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.

  1. (3)Absatz 3Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Absatz 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. Paragraph 53, Absatz eins, ASVG bleibt hiedurch unberührt; Paragraph 53, Absatz 4, ASVG gilt sinngemäß.
  2. (4)Absatz 4Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
  3. (5)Absatz 5Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
  4. (6)Absatz 6Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
    1. a)Litera awenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt oder dem im Zusammenhang mit einem zwischenstaatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
    2. b)Litera bwenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
    3. c)Litera cfür die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiterbesteht.
  5. (7)Absatz 7Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versichertenbeitrages vom Entgelt.
  6. (8)Absatz 8Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (Paragraph 49, ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
  7. (9)Absatz 9Für die Zeit des Präsenz(Zivil)dienstes ist kein Betrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
  8. (10)Absatz 10Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für FinanzenDer in den Absatz eins und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
    1. 1.Ziffer einszu erhöhen, wenn er dem voraussichtlichen Aufwand, der aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen ist, nicht mehr entspricht, wobei hinsichtlich der Festsetzung des Beitrages von der voraussichtlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt auszugehen und der Durchschnitt des Aufwandes der letzten vorangegangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (§ 64) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.zu senken, wenn die Mittel des Reservefonds (Paragraph 64,) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren überschreiten.
  9. (11)Absatz 11Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.Eine Verordnung gemäß Absatz 10, bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
  10. (12)Absatz 12Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.

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