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§ 61. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 4,4 vH
der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH
der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den AbsArt. 4 bis 6 nicht anders bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
§ 61 AlVG (4weggefallen) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragenseit 01.01.1995 weggefallen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
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(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
(9) Für die Zeit des Präsenz-(Zivil-)dienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
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(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(12) Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
§ 61. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt:
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 4,4 vH
der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1989 im Ausmaß von 4,8 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes Jänner 1990 im Ausmaß von 4,6 vH,
ab Beginn des Beitragszeitraumes August 1990 im Ausmaß von 4,4 vH
der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den AbsArt. 4 bis 6 nicht anders bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
§ 61 AlVG (4weggefallen) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragenseit 01.01.1995 weggefallen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
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(7) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag und für den Sonderbeitrag gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(8) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgelts vom Selbstversicherten geltend zu machen.
(9) Für die Zeit des Präsenz-(Zivil-)dienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
(10) Der in den Abs. 1 und 2 festgesetzte Beitrag ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
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(11) Eine Verordnung gemäß Abs. 10 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
(12) Für die Versicherten der Knappschaftlichen Pensionsversicherung beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ab Beginn der Beitragsperiode 1984 2,2 vH, ab Beginn der Beitragsperiode 1985 4,4 vH und ab Beginn der Beitragsperiode 1986 jedenfalls den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.