Art. 4 § 64a AlVG (weggefallen)

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 Abs. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 4, letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Absatz 3, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.
Art. 4 § 64a AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
  1. (1)Absatz einsKreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 sowie gemäß § 64 Abs. 4 letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, sowie gemäß Paragraph 64, Absatz 4, letzter Satz dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen erfolgen. Bei der Aufnahme eines Kredites hat sich der Fonds der Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß § 64 Abs. 2 Z 5 entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.Der Bund hat dem Fonds jährlich die durch die Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Ziffer 5, entstehenden Ausgaben wie für Zinsen, Kreditvertrags- und Kontoführungsgebühren und sonstige Spesen sowie für Tilgungen im Rahmen der Gebarung der Arbeitsmarktverwaltung zu ersetzen. Dabei sind die Mittelzuführungen an den Fonds für diese Zwecke so rechtzeitig zu tätigen, daß dem Fonds die termingerechte Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber den Kreditgebern möglich wird.
  3. (3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Ausfallshaftung für vom Fonds aufzunehmende Kredite jährlich bis zu der im Bundesfinanzgesetz festgelegten Höhe zu übernehmen.
  4. (4)Absatz 4Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Abs. 3 in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.Der Fonds ist berechtigt, in seinem jährlichen Rechnungsabschluß die Ersatzansprüche gegen den Bund aus den Bestimmungen des Absatz 3, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld auszuweisen.
Art. 4 § 64a AlVG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

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