Art. 24 AlVG

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.1997 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.Die Art. römisch eins bis römisch VIII und die Art. römisch XI bis römisch 22 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)
  3. (3)Absatz 3Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 gilt nicht für die AnwendungAbsatz 3, gilt nicht für die Anwendung
    1. 1.Ziffer einsdes § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 unddes Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach Paragraph 75, a BDG 1979 und
    2. 2.Ziffer 2der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach Paragraph 56, a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
  6. (6)Absatz 6Abs. 3 gilt für die AnwendungAbsatz 3, gilt für die Anwendung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 undder Paragraphen 35,, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
    2. 2.Ziffer 2der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  10. (10)Absatz 10(Anm.: Vollziehungsklausel)Anmerkung, Vollziehungsklausel)
  11. (11)Absatz 11Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung des Art. römisch 21 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
  12. (12)Absatz 12Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.Art. römisch 21 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. römisch 21 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.
  13. (13)Absatz 13Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.Mit dem Inkrafttreten gemäß Absatz 12, erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.
  14. (14)Absatz 14Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Artikel römisch 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

Stand vor dem 24.04.1997

In Kraft vom 01.05.1996 bis 24.04.1997
  1. (1)Absatz einsDie Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.Die Art. römisch eins bis römisch VIII und die Art. römisch XI bis römisch 22 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)Anmerkung, betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,)
  3. (3)Absatz 3Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  5. (5)Absatz 5Abs. 3 gilt nicht für die AnwendungAbsatz 3, gilt nicht für die Anwendung
    1. 1.Ziffer einsdes § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 unddes Paragraph 22, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach Paragraph 75, a BDG 1979 und
    2. 2.Ziffer 2der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach Paragraph 56, a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
  6. (6)Absatz 6Abs. 3 gilt für die AnwendungAbsatz 3, gilt für die Anwendung
    1. 1.Ziffer einsder §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 undder Paragraphen 35,, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und
    2. 2.Ziffer 2der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.der Paragraphen 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.
  7. (7)Absatz 7(Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)Anmerkung, betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
  8. (8)Absatz 8(Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)Anmerkung, betrifft das Betriebshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,)
  9. (9)Absatz 9(Anm.: Inkrafttretensbestimmung)Anmerkung, Inkrafttretensbestimmung)
  10. (10)Absatz 10(Anm.: Vollziehungsklausel)Anmerkung, Vollziehungsklausel)
  11. (11)Absatz 11Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.Mit der Vollziehung des Art. römisch 21 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
  12. (12)Absatz 12Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 514/1994 tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. XXI Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1990 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.Art. römisch 21 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 514 aus 1994, tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, feststellt, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist Art. römisch 21 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß ab 1. Juli 1994 Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.
  13. (13)Absatz 13Mit dem Inkrafttreten gemäß Abs. 12 erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.Mit dem Inkrafttreten gemäß Absatz 12, erster Satz gehen auf die Krankenversicherungsträger alle hoheitlichen Rechte und Pflichten über, die vor diesem Zeitpunkt im Bereich der Wiedereinstellungsbeihilfe von den Arbeitsämtern bzw. regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice ausgeübt wurden; insbesondere sind noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren fortzuführen.
  14. (14)Absatz 14Artikel XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.Artikel römisch 21 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(1) Die Art. I bis VIII und die Art. XI bis XXII treten mit 1. Juli 1990 in Kraft, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

(Anm.: Abs. 2 betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(Anm.: Abs. 4 Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75 a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56 a der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65 a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95 c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(Anm.: Abs. 7 betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(Anm.: Abs. 8 betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(Anm.: Abs. 9 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsklausel)

(11) Mit der Vollziehung des Art. XXI ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

(12) Art. XXI Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.

(13) Art. XXI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(14) Für die bis 31. Dezember 1997 eingebrachten Anträge ist Art. XXI in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 408/1990 und 201/1996 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß Anträge auf Beihilfen spätestens innerhalb von fünf Monaten nach der erfolgten Wiedereinstellung bei der nach dem Standort des Betriebes zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen sind.

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