§ 104 ASchG (weggefallen)

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2001 bis 31.12.9999
§ 104 ASchG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen.Paragraph 104,

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraphen 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. 2.Ziffer 2Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Ziffer 4, erfolgt.
  3. 3.Ziffer 3Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz.
  4. 4.Ziffer 4Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Für die vorzeitige Abberufung der nach Paragraphen 3 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 10, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 28.12.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 28.12.2001
§ 104 ASchG (weggefallen) seit 29.12.2001 weggefallen.Paragraph 104,

Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die §§ 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Sicherheitsvertrauenspersonen regelt, gelten die Paragraphen 10 und 11 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsDie gemäß §§ 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, BGBl. Nr. 2/1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die gemäß Paragraphen 3 und 5 der Verordnung über Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984,, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gelten als Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
  2. 2.Ziffer 2Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Z 4 erfolgt.Endet die Funktionsperiode einer Sicherheitsvertrauensperson nach Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so bleibt ihre Bestellung bis zum Ablauf dieser Funktionsperiode aufrecht, sofern nicht eine vorzeitige Abberufung nach Ziffer 4, erfolgt.
  3. 3.Ziffer 3Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 als Bundesgesetz.Für die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, als Bundesgesetz.
  4. 4.Ziffer 4Für die vorzeitige Abberufung der nach §§ 3 und 5 der Verordnung BGBl. Nr. 2/1984 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt § 10 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes.Für die vorzeitige Abberufung der nach Paragraphen 3 und 5 der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1984, bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen gilt Paragraph 10, Absatz 5, dieses Bundesgesetzes.

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