Art. 6 AngG (weggefallen)

Angestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.1984 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsNach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im § 2 dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im Paragraph 2, dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des § 133 Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 133, Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.
Art. 6 AngG (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1984

In Kraft vom 01.07.1921 bis 30.06.1984
  1. (1)Absatz einsNach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im § 2 dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann unter Bedacht auf die Art des Unternehmens und die Bedürfnisse der Bevölkerung durch Verordnung bestimmt werden, daß die Vorschriften über die Sonntagsruhe und die achtstündige Arbeitszeit auf die im Paragraph 2, dieses Gesetzes angeführten Unternehmungen, soweit für diese nicht schon eine gesetzliche Regelung gilt, entsprechende Anwendung finden.
  2. (2)Absatz 2Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des § 133 Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.Die näheren Anordnungen über die Kompetenz und über die Befugnisse der Behörden zur Entgegennahme von Anzeigen und zur Ahndung von Zuwiderhandlungen, und zwar im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 133, Gew. O., sowie über die zulässigen Rechtsmittel sind durch Verordnung zu erlassen.
Art. 6 AngG (weggefallen) seit 02.07.1984 weggefallen.